Von Alex Männer
In Anbetracht der Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern rückt ein lange zu kurz gekommenes Thema in Deutschland zunehmend in den Vordergrund der Debatten: Die höchst problematische Russland-Politik der Bundesregierung und die damit verbundenen Ängste der deutschen Bevölkerung wegen eines möglichen Krieges mit Moskau.
Zieht man in Betracht, dass Deutschland aufgrund seiner russlandfeindlichen Haltung und Absichten sowie der rigorosen Unterstützung für die Ukraine heute durchaus als Kriegspartei im Ukraine-Konflikt aufgefasst werden kann, sind die Ängste der Deutschen in diesem Zusammenhang alles andere als unbegründet. Dass diesem Problem deshalb deutlich mehr Beachtung vonseiten der Regierung und des politischen Establishments geschenkt werden sollte, scheinen inzwischen auch immer mehr Politiker zu begreifen.
Diesbezüglich äußerte zum Beispiel der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer vor Kurzem die Sorge, dass die Bundesrepublik in dem Ukraine-Konflikt mehr drin steckt als man es in Berlin wahrhaben möchte. Kretschmer sagte dazu in einem Zeitungsinterview: „Es ist nicht unser Krieg. [...]. Wir haben immer gesagt, wir dürfen nicht Kriegspartei werden. Ich würde sagen, wir sind es längst. Das ist ein Riesenfehler.“
Eine andere bekannte Stimme, die vor einer gefährlichen Verstrickung Deutschlands in den Ukraine-Konflikt und einer militärischen Auseinandersetzung mit Russland warnt, ist die BSW-Vorsitzende Sahra Wagenknecht. Für sie befindet sich die deutsche Politik gerade auf einem Kriegskurs, der die Zukunft des Landes bedroht, in der deutschen Öffentlichkeit aber kaum hinterfragt wird. Dabei seien doch gerade jetzt Fragen über Krieg und Frieden so wichtig, erklärte Wagenknecht vor wenigen Wochen gegenüber Medien und mahnte zugleich: „[…] Denn wenn wir tatsächlich in einen Krieg mit Russland hineingezogen werden, dann weiß ich gar nicht, ob in zehn Jahren hier noch jemand ist, der über irgendetwas diskutieren kann. Krieg zu verhindern, dazu beizutragen, dass die Deutschen niemals wieder Krieg erleben müssen, war immer auch das, was uns motiviert hat, das BSW auf den Weg zu bringen. Und ich hoffe, dass ich in zehn Jahren rückblickend sagen kann: Da haben wir etwas erreicht.“
Auf welche Art und Weise Deutschland in einen Krieg mit Russland hineingezogen werden könnte, hatte Wagenknecht zuvor bereits thematisiert. Sie verwies dabei unter anderem auf das russische Verteidigungsministerium, dass die Adressen von Unternehmen in Europa veröffentlichte, die Moskau zufolge Drohnen und Raketen für ukrainische Angriffe auf das russische Hinterland herstellen würden. In diesem Zusammenhang werden in russischen Experten-Kreisen unlängst Diskussionen über einen möglichen Schlag gegen europäische Produktionsstätten geführt, wobei auch ein möglicher Atomwaffenansatz in Betracht gezogen wird.
UN-Bestimmungen über „Feindstaaten“
Bei solchen Überlegungen fällt hin und wieder auch der Begriff der so genannten Feindstaatenklausel, die der deutschen Öffentlichkeit eigentlich kaum bekannt ist und die von Russland als rechtliche Begründung für einen Angriff auf europäische Rüstungsobjekte herangeführt werden könnte. Die „Feindstaatenklausel“ ist eine in den Artikeln 53, 77 und 107 der Charta der Vereinten Nationen festgeschriebene Regelung, die besagt, dass die vier Siegermächte des Zweiten Weltkriegs, die Sowjetunion (heute Russland), die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich, Zwangsmaßnahmen gegen die „Feindstaaten“ respektive „Achsenmächte“ des Zweiten Weltkriegs, vor allem Deutschland und Japan, auch ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängen dürfen, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Diese Klausel schließt auch militärische Interventionen mit ein.
So lautet der Artikel 53, Absatz 1 der UN-Charta: „[…] Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.“ Gemäß Absatz 2 bezeichnet der Ausdruck „Feindstaat“ jeden Staat, „der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war“.
Der Artikel 107 der Charta lautet: „Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.“
Der Artikel 77, der auf das internationale Treuhandsystem und entsprechende Treuhandgebiete eingeht, ist nach dem Beitritt Deutschlands zu den Vereinten Nationen gemäß Artikel 78 hinfällig geworden und spielt für die gegebene Problematik offenabar keine Rolle mehr.
Die offizielle Haltung der Bundesrepublik in Bezug auf die Feindstaatenklausel ist heute jedoch eindeutig: Diese Regelung sei nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages seit langem „obsolet“, heißt es. Zur Begründung werden die Resolutionen der UN-Generalversammlung aus dem Jahr 1995 und 2005 herangezogen sowie der deutsche Einigungsvertrag beziehungsweise der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ von 1990.
Im Jahr 1995 hatte die UN-Generalversammlung eine Resolution zu Charta-Fragen verabschiedet, in der die Feindstaatenklausel aus den Artikeln 53, 77 und 107 als obsolet bezeichnet wurde. Einer Streichung der Klausel käme daher nur noch deklatorische Wirkung zu, so die Resolution. Darin wurde desweiteren festgelegt, dass die Streichung in einer der nächsten Sitzungen beziehungsweise so früh wie möglich erfolgen sollte. Gleichwohl sind keine Schritte in diese Richtung unternommen worden.
Auch bei dem UN-Gipfeltreffen 2005 wurde auf die Feindstaaten-Regelung eingegangen und im Abschlussdokument der Sitzung gefordert, die Streichung der Klausel ins Auge zu fassen. Damals hieß es aber auch, dass eine Streichung nur durch eine Änderung der UN-Charta möglich und daher mit einem sehr großen Aufwand verbunden sei. Letztlich blieb die Situation unverändert.
Insofern bleibt das Hauptproblem aus deutscher Sicht weiterhin bestehen: Die Bestimmungen über Feindstaaten sind nach wie vor in der UN-Charta enthalten und haben daher eine verbindliche Rechtskraft. Dagegen hat eine Resolution der Generalversammlung nur einen empfehlenden Charakter und ist für die UN-Mitgliedsstaaten rechtlich nicht bindend.
Was den Zwei-plus-Vier-Vertrag betrifft, so wird Deutschland laut diesem Regelungsvertrag zwar die „volle Souveränität“ zugesprochen, allerdings ist diese Vereinbarung durch Zusatzverträge an bestimmte Bedingungen geknüpft. Zum Beispiel an das Verbot von Truppenstationierungen der NATO auf dem Gebiet der ehemaligen DDR oder dem Verbot einer feindlichen Politik Deutschlands gegenüber der UdSSR (Russland).
Gültigkeit der Feindstaatenklausel
Daher halten viele Experten es in der heutigen Situation theoretisch für möglich, dass Russland den Zwei-plus-Vier-Vertrag mit der Begründung aufkündigen könnte, dass Deutschland durch seine Beteiligung an dem NATO-Krieg gegen Jugoslawien, die Stationierung deutscher Truppen in Litauen, die Schaffung von NATO-Strukturen in der ehemaligen DDR und die militärische Unterstützung der Ukraine sowohl gegen das UN-Friedensgebot als auch gegen bestimmte Bedingungen und Modalitäten des Einigungsvertrags verstoßen hätte.
Auch der EU-Abgeordnete und langjähriger UN-Mitarbeiter Michael von der Schulenburg vertritt die Ansicht, dass die Feindstaatenklausel keineswegs obsolet sei und dass Moskau sich auf diese Bestimmungen berufen könnte, um die Bundesrepublik zur Kriegspartei im Ukraine-Konflikt zu erklären und Angriffe auf deutsche Unternehmen zu rechtfertigen.
Michael von der Schulenburg, der mehr als 30 Jahre für die Vereinten Nationen arbeitete und danach für eine kurze Zeit für die OSZE in vielen Krisen- und Kriegsgebieten der Welt tätig war, veröffentlichte vor Kurzem den Online-Artikel „Die Bedeutung der Feindstaatenklausel für Deutschland“, in dem er seine Überlegungen zur Problematik der Feindstaaten-Regelung darlegt. Unter anderem erläutert er darin, warum diese Norm weder veraltet noch ungültig sei. Dazu führt er fünf Argumente an:
„1. Die Feindstaatenklausel wurde niemals aus der UN-Charta gestrichen.
Die Generalversammlung stellte lediglich fest, dass die Klausel gegenüber einem friedliebenden Deutschland als gegenstandslos anzusehen sei. Im Wortlaut der Resolution wird allerdings nicht davon gesprochen, dass diese Klausel nun permanent hinfällig sei. Sollte Deutschland künftig nicht mehr als friedliebender Staat betrachtet werden, könnte die Feinstaatenklausel wieder angewendet werden? Eine eindeutige Antwort gibt es darauf wohl nicht.
2. Beschlüsse der UN-Generalversammlung sind rechtlich nicht bindend.
Resolutionen der Generalversammlung haben in der Regel empfehlenden Charakter. Verbindliche Entscheidungen können nach der UN-Charta grundsätzlich nur vom Sicherheitsrat getroffen werden. Eine Resolution des Sicherheitsrates zur formellen Aufhebung der Feindstaatenklausel hat es aber nie gegeben. Die betreffenden Bestimmungen befinden sich daher weiterhin im Wortlaut der Charta.
3. Eine Streichung der Klausel würde eine Änderung der UN-Charta voraussetzen.
Eine Streichung der Feindstaatenklausel würde ein formelles Änderungsverfahren nach den Regeln der Charta erfordern. Das würde wohl auch eine Ratifizierung dieser Änderung durch alle Mitgliedsländer erfordern, Nichts dergleichen ist passiert und die betreffenden Artikel bestehen daher weiterhin fort.
4. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag kann die UN-Charta nicht ändern.
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag ist zwar ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag. Aber ein Vertrag zwischen Deutschland und den vier Siegermächten kann nicht über eine Änderung der Charta entscheiden. Einen Hinweis auf eine ausdrückliche Aufhebung der Feindstaatenklausel in der UN-Charta enthält der Vertrag auch nicht.
5. Russland könnte eventuell den Zwei-plus-Vier Vertrag kündigen
Russland könnte geltend machen, dass Deutschland gegen den Geist und das Wort des Zwei-plus-Vier-Vertrags verstoßen habe, etwa wegen der Beteiligung Deutschlands am NATO-Einsatz gegen Jugoslawien 1999, der Stationierung deutscher Truppen in Litauen oder der Einrichtung militärischer NATO-Strukturen auf dem Boden der ehemaligen DDR.
Angesichts der zunehmenden Spannungen zwischen Deutschland und Russland könnte die Feindstaatenklausel politisch wieder an Bedeutung gewinnen. China hat dies im Falle Japans bereits getan. Wie die chinesische Botschaft in Japan auf X mitteilte, hätte China das Recht, “direkte militärische Maßnahmen” zu ergreifen, ohne die Genehmigung des UN-Sicherheitsrates einzuholen, sollte Japan Schritte in Richtung einer erneuten Aggression unternehmen.”
Russland könnte versuchen, die Feindstaatenklausel, wie bereits angedroht, als Rechtfertigung für militärische Operationen gegen deutsche Produktionsanlagen von Langstreckendrohnen für den Ukraine-Krieg heranzuziehen. Dabei könnte argumentiert werden, dass Deutschland durch seine Unterstützung der Ukraine faktisch Teil der Konfrontation geworden sei.
Weiter könnte darauf hingewiesen werden, dass die Bundesregierung eine neue Militärstrategie entwickelt habe, die sich ausschließlich gegen Russland richtet. Erschwerend könnte angeführt werden, dass die letzte deutsche Militärstrategie im Jahre 1939 entstand und unmittelbar zum Zweiten Weltkrieg führte. Mit einer Anwendung der Feindstaatenklausel – auch schon mit dessen Androhung – könnte Deutschland von seiner Vergangenheit eingeholt werden. Ob die BRD in diesem Fall mit internationaler Unterstützung rechnen könnte, ist fragwürdig.“
Ausgehend davon mahnt von der Schulenburg, Berlin solle die Wiederanwendung der Feindstaatenklausel nicht einfach von der Hand weisen, sondern sich daran erinnern, „dass Deutschland aufgrund seiner Vergangenheit eine besondere Verpflichtung hat, sich für eine friedliche Lösung des Ukraine-Krieges einzusetzen, Eskalationsrisiken zu vermeiden und politische Spannungen nicht weiter zu verschärfen.“
Es bleibt also festzuhalten, dass Moskau durchaus über eine rechtliche Grundlage verfügt, um gegen ehemalige Feinde aus dem Zweiten Weltkrieg vorzugehen, die gegenüber Russland heute eine äußerst feindselige Politik betreiben. Ob die Russen jedoch tatsächlich beschließen, einen Angriff auf Produktionsstätten in Deutschland zu unternehmen und dafür die Feindstaatenklausel zu nutzen, hängt im Grunde davon ab, wie kritisch sie die durch Berlin entstandenen Probleme auffassen. Es bleibt darauf zu hoffen, dass es nicht zu so einer Eskalation kommt, bei der diese Norm der UN-Charta plötzlich eine Rolle spielen könnte.
Titelbild: Hängeregister mit den Schriftzügen „Bundeswehr“ und „Litauen“ © Sascha Steinach/IMAGO


Korrekt.
Und eigentlich ist es noch viel schlimmer:
Ich argumentiere seit längerem, dass z.B. die Schweiz, als sie 2002 der UN beitrat, in eben diese Kriegsklausel hineingezogen wurde.
Dh., damals wurde bereits die Neutralität der Schweiz völkerrechtlich begraben..
(..über die aktuell in der Schweiz als Verfassungsartikel abgestimmt wird - was natürlich nie als Abstimmungsergebnis erlaubt werden wird !)
Womit sich sogar die Schweiz -rein völkerrechtlich- seit über 20 Jahren im Kriegszustand z.B. gegen Deutschland befindet..
Spannend, nicht wahr ?!
Und bei Lichte betrachtet, basiert wohl auch der aktuelle Wirtschaftskrieg gegen Deutschland, also die mutwillige Zerstörung der wirtschaftlichen Basis dieses Landes -insbesondere auch durch die „eigenen“ Eliten- auf genau diesen Klauseln.